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   BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14   

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https://dejure.org/2015,28006
BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14 (https://dejure.org/2015,28006)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2015 - 2 B 73.14 (https://dejure.org/2015,28006)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 (https://dejure.org/2015,28006)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VAPPol II Bachelor NRW (a. F.) § 12 Abs. 1 und 2
    Polizeivollzugsbeamter; Kommissaranwärter; Ausbildungs- und Prüfungsordnung; Bachelor; Prüfling; Studienleistung; Teilleistung; Teilprüfung; Gesamtprüfung; Bestehensregelung; Nichtbestehen; einmalige Wiederholungsprüfung; mehrmalige Wiederholung; Ausdauerlauf; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    3000-Meter-Lauf; Altfälle; Ausbildungs- und Prüfungsordnung; Ausdauerlauf; Bachelor; Berufsfreiheit; Bestehensregelung; Gesamtprüfung; Grundsatzrevision; Kommissaranwärter; Nichtbestehen; Polizeivollzugsbeamter; Prüfling; Studienleistung; Teilleistung; Teilprüfung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 12 Abs 1 BachelorVAPPol IIV NW vom 21.08.2008, § 12 Abs 2 BachelorVAPPol IIV NW vom 21.08.2008
    Nur einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs bei Polizeikommissaranwärtern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 12 Abs 1 BachelorVAPPol IIV NW vom 21.08.2008, § 12 Abs 2 BachelorVAPPol IIV NW vom 21.08.2008
    Nur einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs bei Polizeikommissaranwärtern

  • Wolters Kluwer

    Einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs im Rahmen der Ausbildung als Kommissaranwärter; Rechtfertigung der Zulassung einer Grundsatzrevision aufgrund eines auslaufenden Rechts; Nichtbestehen der Gesamtprüfung als Folge des Nichtbestehens einer ...

  • rewis.io

    Nur einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs bei Polizeikommissaranwärtern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs im Rahmen der Ausbildung als Kommissaranwärter; Rechtfertigung der Zulassung einer Grundsatzrevision aufgrund eines auslaufenden Rechts; Nichtbestehen der Gesamtprüfung als Folge des Nichtbestehens einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ausdauerlauf des Polizeikommissaranwärters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nur einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs bei Polizeikommissaranwärtern zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur einmalige Wiederholungsprüfung für das Bestehen eines Ausdauerlaufs bei Polizeikommissaranwärtern zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 50
  • DÖV 2016, 84
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    "Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfGE 80, 1 m.w.N.; stRspr).

    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27) ist das nach einmaliger Wiederholung endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet.
  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung jüngst mit Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - (DVBl. 2015, 1192 juris Rn. 24) bestätigt, indem es zum Kongruenzerfordernis zwischen prüfungsrechtlichen Bestehensregelungen, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und daran festgehalten hat:.
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2).
  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2012 - 8 B 40.12

    Zur übergangsweisen Anwendung mitgliedstaatlicher Vorschriften, die

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5).
  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Denn zum einen ist die Zulässigkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen beispielsweise beim juristischen Staatsexamen in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2001 - NotZ 21/00 - BGHReport 2001, 443 f. zur Bewertung der Abschlussprüfung in der einstufigen Juristenausbildung bei Notarbestellung in Bremen).
  • BVerwG, 07.10.2004 - 1 B 139.04

    Zurückweisen einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde; Erhebung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2015 - 2 B 73.14
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 9 S 2275/13

    Klagebefugnis bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den

  • BVerwG, 25.10.2010 - 2 B 35.10

    Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 78.07
  • BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 âEURŒ- 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -âEURŒ Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 âEURŒ- 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.).

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

    Die Zulassung der Revision ist hier jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, da mit einem Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren ihrer Erteilung in absehbarer Zukunft nicht gerechnet werden kann und die Beantwortung der aufgeworfen Frage daher für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf unbestimmte Zeit von Bedeutung bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.14 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2015 - 6 B 608/15

    Beamtenverhältnis auf Widerruf; Entlassung kraft Gesetzes; Kommissaranwärter;

    Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der VAPPol II Bachelor vom 21. August 2008 eine Studienleistung bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 - und 11. Juli 2014 - 6 A 1117/13 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 -).

    - 2 B 73.14 -, juris, weiterhin Anwendung.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

    Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar.
  • BVerwG, 23.08.2023 - 2 B 2.22
    Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6 jeweils m. w. N., vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f. und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2024 - 14 LA 51/23

    Ausgleichszahlung; Corona-Pandemie; Krankenhaus; Referenzwert

    Soweit eine Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, muss daher vorgetragen werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.9.2015 - 2 B 73/14 -, juris Rn. 9 m.w.N. und OVG NRW, Beschl. v. 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris Rn. 42 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 3 L 21/20

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der

    Der vom 1. Senat aufgestellte Rechtssatz, dass mit zunehmender Anzahl von Teil- und Zwischenprüfungen das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinke, mag vor dem Hintergrund des zu entscheidenden Sachverhaltes zutreffend sein, findet jedoch nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dort seine Grenze, wo die zu betrachtende Teilprüfung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 10 [2. Absatz] - schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet (vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - juris Rn. 12 ff.).

    Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden (zum Ganzen: vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015, a.a.O. m.w.N. [unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 1 A 1632/21

    Gestaltungs- und Ermessensspielraum der genehmigenden Behörde bei der Bescheidung

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 -, juris, Rn. 9, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013- 1 A 369/11 -, juris, Rn. 26; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146, Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 37, jeweils m. w. N.
  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
    Die Schonung der Ausbildungskapazitäten liegt mithin nur dann im Interesse der Allgemeinheit und ist ein legitimer Zweck einer subjektiven Zulassungsbeschränkung, wenn sie darauf zielt, Studierende, die nach einer auf einer tragfähigen Prognose getroffenen Beurteilung nicht die Fähigkeiten aufweisen, das Studium erfolgreich abzuschließen, von der Fortsetzung des Studiums auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13, Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 23.9.2015 - 2 B 73.14, juris Rn. 11 m.w.N; BayVGH, Beschl. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019, juris Rn. 23; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769).
  • BVerwG, 23.07.2019 - 2 B 4.19

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der

    Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5, vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9).
  • BVerwG, 06.10.2016 - 2 B 65.14

    Soldat; Luftwaffe; Cheftestpilot; Zulagenberechtigung; Zulagentatbestand;

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten

  • BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • BVerwG, 30.01.2017 - 10 B 10.16

    Registrierung von Alterlaubnisinhabern

  • BVerwG, 02.05.2018 - 2 B 8.18

    Gewährung der vollen Übergangsbeihilfe für Soldaten mit Zulassungsschein;

  • BVerwG, 02.05.2018 - 2 B 9.18

    Auslegung einer Übergangsregelung bzgl. Erhalts eines Zulassungsscheins und einer

  • BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 2.16

    Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

  • VG Köln, 19.05.2016 - 6 K 1267/15

    Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Prüfungen des

  • BVerwG, 31.03.2021 - 2 B 64.20

    Revisios des Klägers wegen der Frage nach der Berücksichtigung der verbrachten

  • BVerwG, 12.09.2018 - 2 B 23.18

    Festsetzung von Erfahrungszeiten bei der Bundespolizei; Nichtberücksichtigung der

  • BVerwG, 01.03.2021 - 2 B 55.20

    Berücksichtigung einer vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2016 - 4 K 4348/14

    Anforderungen an die Laufprüfung eines Kommissaranwärters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 535/23

    Jokerregelung; Wiederholungsmöglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 6 B 367/23

    Jokerregelung; Wiederholungsmöglichkeit

  • VG Arnsberg, 14.07.2017 - 2 L 1221/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2019 - 6 B 285/19

    Begrenzung der Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für

  • VG Düsseldorf, 26.02.2019 - 2 K 376/18
  • VG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2 L 5140/17
  • VG Köln, 25.02.2016 - 6 L 2029/15

    Kaufpreis ist geheim!

  • VG Köln, 19.05.2016 - 6 K 590/15

    Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs eines

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2022 - 4 L 638/22
  • VG Berlin, 17.11.2015 - 21 K 89.15

    Rücknahme der Bewilligung von Wohngeld

  • VG Freiburg, 04.05.2022 - 1 K 1015/20

    Erfordernis einer Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens bei praktisch-mündlicher

  • VG Köln, 19.05.2016 - 6 K 6602/14
  • VG Köln, 14.01.2016 - 6 K 5906/14
  • VG Gelsenkirchen, 25.10.2017 - 4 K 1706/15
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